14.09.2021 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 9/2021: Eingruppierung einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin – schwierige Antikörperbestimmungen

© gerd altmann / pixabay.com
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In dem Verfahren hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter anderem mit dem Tätigkeitsmerkmal der schwierigen Antikörperbestimmungen (zum Beispiel Coombs-Test) im Sinne der Entgeltordnung zum TVöD / VKA befasst. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu den von ihr auszuübenden Tätigkeiten und ihren Zeitanteilen, sodass das Gericht die Revision zurückgewiesen hat (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020, Aktenzeichen 4 AZR 97/20).

Der Fall
Die Klägerin ist staatlich geprüfte medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin (so genannte MTLA) und seit dem 1. April 2012 bei der Beklagten im Institut für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den kommunalen Bereich (TVöD / VKA) Anwendung. Die Klägerin führt unter anderem immunhämatologische Untersuchungen mit Befund-erstellungen durch. Dies umfasst auch die Durchführung so genannter Coombs-Tests zur Antikörpersuche und -differenzierung. Daneben fallen im Bereich der Immunhämatologie (so genannte Blutbank) noch folgende Tätigkeiten an: Blutgruppenbestimmungen, die manuelle Durchführung von immunhämatologischen Untersuchungen, die Annahme und das Einbuchen von Blutprodukten, die Ausgabe von Blutprodukten, die Zuordnung der Blutprodukte zum Patienten, die Kommunikation mit den Stationen, die Reagenzien- und Verbrauchsmittelbestellung sowie die Vorbereitung des Versands für Antikörperdifferenzierungen. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach der Entgeltgruppe (EG) 8 des Teils B Abschnitt XI Ziffer 10 (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) der Entgeltordnung zum TVöD / VKA. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, ihre Tätigkeit in der Immunhämatologie erfülle die Anforderungen der EG 9b Fallgruppe 2, und beantragte daher rückwirkend eine entsprechende Höhergruppierung. Diese lehnte die Beklagte ab. Sowohl das Verfahren vor dem Arbeitsgericht, als auch das vor dem Landesarbeitsgericht waren erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung
Das BAG wies die Revision zurück. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 9b der Entgeltordnung zum TVöD / VKA. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass ihre Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal der EG 9b in Gestalt der hier allein relevanten Fallgruppe 2 entspricht. Eine entsprechende Eingruppierung erfordere mindestens zur Hälfte schwierige Antikörperbestimmungen (zum Beispiel Coombs-Test), welche die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe. Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD / VKA ist die Beschäftigte in der EG eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Vorliegend fehle es jedoch an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu den von ihr auszuübenden Tätigkeiten und ihren Zeitanteilen. Zwar umfasse die Darlegungslast einer Beschäftigten im Eingruppierungsrechtsstreit nicht, ihre Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich seien aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichten. Im vorliegenden Fall ergäben sich bereits aus der vorgelegten Stellenbeschreibung der Klägerin Anhaltspunkte für die Erbringung unterschiedlicher Arbeitsleistungen in der so genannten Blutbank, die zu unterschiedlichen Arbeitsvorgängen führen könnten. Die Klägerin habe jedoch trotz mehrfacher Rügen der Beklagten – unter anderem zum zeitlichen Umfang einer Vielzahl weiterer Tätigkeiten in der so genannten Blutbank – unterlassen, Tatsachen zu ihren genauen Tätigkeiten und deren Zeitanteilen vorzutragen. Somit sei es den Vorinstanzen und nunmehr auch dem Senat nicht möglich gewesen, Arbeitsvorgänge zu bestimmen.

Das Fazit
Die vorliegende Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, in einem Eingruppierungsrechtsstreit konkrete Tatsachen zu der auszuübenden Tätigkeit und den Zeitanteilen vorzutragen, damit die Gerichte auch zu einer abschließenden Beurteilung kommen können.

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