12.10.2013

Kostendämpfungspauschale: Ausnahmen geschaffen

Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen sowie für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Die Landesregierung hat damit die Kritik des dbb sachsen-anhalt berücksichtigt und Ausnahmetatbestände von der Kostendämpfungspauschale geschaffen. Der dbb sachsen-anhalt hatte kritisiert, dass eine Kostendämpfung in den Bereichen Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen kontraproduktiv sei. Durch den pauschalen Abzug am Jahresanfang könnten Vorsorgemaßnahmen aus finanziellen Gründen unterbleiben und mögliche höhere Folgekosten wegen Gesundheitsschäden künftig nicht auszuschließen sein. Aus sozialen Gründen hatte der dbb auch einen Ausnahmetatbestand von der Kostendämpfungspauschale für dauerhaft Pflegebedürftige gefordert.

Die Kritik des dbb zur Kombination von Eigenbehalten und einer Kostendämpfungspauschale ist nach Ansicht der Landesregierung unberechtigt. Diese Kombination gebe es auch in anderen Bundesländern (Bremen, Hamburg und Sachsen). Außerdem sei zu berücksichtigen, dass in den Bundesländern, die nur eine Kostendämpfungspauschale haben, diese in der Regel deutlich höher liegt als bei der in Sachsen-Anhalt beabsichtigten Regelung. Von einer finanziellen Doppelbelastung könne also nicht die Rede sein. Auch dem Argument einer nicht akzeptablen weiteren Schlechterstellung der Beamten im Zusammenwirken der Kostendämpfungspauschale mit der Streichung von Jahressonderzahlungen und den zeitversetzten Besoldungsanpassungen 2013 und 2014 ist die Landesregierung nicht gefolgt. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Sachsen-Anhalt sei auch nach Einführung einer Kostendämpfungspauschale noch attraktiv. Das Land habe die Tarifergebnisse bisher immer inhaltsgleich auf die Besoldung und Versorgung übertragen. Dies sei längst nicht mehr selbstverständlich. Die Frage der Gleichbehandlung der Statusgruppen im öffentlichen Dienst stelle sich nicht, da die Regelungen, denen Beamte und Tarifbeschäftigte unterliegen, zu unterschiedlich sind.

Die Landesregierung will mit der Einführung einer Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe Personalausgaben senken. Dazu hat sie den Entwurf dienstrechtlicher Regelungen im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vorgelegt. Haushalt und Haushaltsbegleitgesetz 2014 wurden am 12. September 2013 in erster Lesung im Landtag beraten.

Quelle: www.sachsen-anhalt.dbb.de

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